Direkt zum Hauptbereich

Baufinanzierung: Lohnt sich eine Risiko Lebensversicherung?


Nicht nur für Familien
Lohnt sich eine Risikolebensversicherung?
Vorsorge für die Familie oder Absicherung eines Darlehens: Eine Risikolebensversicherung gibt es in verschiedenen Varianten. Vor Vertragsabschluss muss der Antragsteller dem Versicherer aber einige Fragen beantworten - vor allem zu seinem Gesundheitszustand.
Eine Familie bezieht das neue Eigenheim. Monat für Monat zahlt das Paar das Immobiliendarlehen ab. Doch dann stirbt der Hauptverdiener unerwartet. Der Partner ist mit seinem Einkommen kaum in der Lage, die Kreditraten zu bezahlen. Was nun?
Damit die Familie in Notfällen nicht in ein finanzielles Loch fällt, ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll. "Bei seinem Tod erhalten die Hinterbliebenen einen festgelegten Betrag, die Todesfallsumme", erläutert Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Damit können sie in diesem Fall das Darlehen zurückzahlen.



Jeder kann begünstigt werden
Der Abschluss ist aber nicht nur für Familien mit einer laufenden Immobilienfinanzierung sinnvoll, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. Auch für Paare mit Kindern ist das eine wichtige Absicherung, wenn nach dem Tod des Partners der Überlebende seinen bisherigen Lebensstandard für sich und die Kinder nicht weiter finanzieren könnte.
Auch unter Geschäftspartnern kann der Abschluss empfehlenswert sein. "Das gilt vor allem dann, wenn der Tod eines Partners erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hätte", betont Weidenbach.
"Im Prinzip kann bei einer Risikolebensversicherung jeder begünstigt werden", erklärt Finanzfachwirt Stefan Plenk. Das können neben Angehörigen auch Freunde sein. Möglich ist auch, die Versicherungssumme für karitative Zwecke vorzusehen.
In welcher Höhe die Todesfallsumme ausfällt, bestimmt der Kunde bei Vertragsabschluss. Läuft die Police zu Lebzeiten des Versicherten aus, werden keine Leistungen fällig.
Bei der klassischen Form der Risikolebensversicherung bleibt die Versicherungssumme während der Laufzeit unverändert - wenn nicht die dynamische Erhöhung vereinbart wurde. "In dem Vertrag sollte aber eine Nachversicherungsgarantie enthalten sein", rät Weidenbach. So kann die Versicherungssumme später, wenn nötig, erhöht werden - etwa bei der Geburt eines Kindes.

Jetzt online Risikolebensversicherung vergleichen:  
Auch Versicherer kann kündigen
Eine weitere Form der Risikolebensversicherung ist die Restschuldversicherung für große Darlehen. "Damit kann, etwa bei einem Kauf auf Raten, genau die Summe abgedeckt werden, die die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes noch schuldig ist", erläutert Zunk. So ist garantiert, dass die Hinterbliebenen die Restschuld tilgen können.
Vor einem Vertragsabschluss sollten sich Verbraucher über die Höhe der Versicherungssumme und die Laufzeit im Klaren werden. "Ein Kriterium kann etwa die Höhe und Laufzeit eines Darlehens sein, das mit der Risikolebensversicherung abgesichert werden soll", so Plenk.
Soll die Ausbildung der Kinder abgesichert werden, ist maßgeblich, wann diese beendet sein wird. "Stehen die Kinder früher als gedacht auf eigenen Beinen oder hat sich aus anderen Gründen der Bedarf reduziert, kann die Versicherungssumme gesenkt oder der Vertrag gekündigt werden", sagt Plenk. Auch der Versicherer kann kündigen, wenn die vereinbarten Zahlungen ausbleiben.
Bevor ein Vertrag zustande kommt, prüft die Versicherung erst einmal ihr Risiko und stellt viele Fragen, in erster Linie nach dem Gesundheitszustand. "Alle Fragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden", betont Boss.
Manchmal ist der Check beim Arzt Pflicht
So will der Versicherer zum Beispiel wissen, ob der Antragsteller raucht oder Motorrad fährt. Wer im Antrag angibt, Nichtraucher zu sein und nach Abschluss der Police Raucher wird, muss dies dem Versicherer nicht mitteilen. "In der Regel bestehen keine Meldepflichten", sagt Plenk. Wer unsicher ist, sollte dies in den Vertragsbedingungen nachschlagen.

Geben Raucher nach Vertragsbeginn ihren Nikotinkonsum auf, sollten Versicherer einen Wechsel in den Nichtrauchertarif ermöglichen. Darauf sollten Raucher bei Vertragsabschluss achten.
Ob sich ein Antragsteller vor Vertragsabschluss von einem Arzt untersuchen lassen muss, hängt von der Höhe der Versicherungssumme ab. "Oft wird eine solche Untersuchung ab einer Summe von 300.000 Euro verlangt", erklärt Weidenbach. Der Umfang der Untersuchung richtet sich ebenfalls nach der Höhe der Versicherungssumme.



Die Höhe des Beitrags hängt von der Todesfallsumme, dem Eintrittsalter und der Laufzeit ab. "Nach einer Faustregel sollte die Todesfallsumme das Drei- bis Fünffache des Jahresbruttoeinkommens der zu versichernden Person betragen", sagt Boss.
Ein Vorteil: Eine Risikolebensversicherung kostet in der Regel nicht viel, wie die Stiftung Warentest in ihrem jüngsten Produkttest ermittelt hat. Der 35-jähriger Modellkunde zahlt demnach für eine Versicherungssumme von 250.000 Euro beim günstigsten Anbieter 210 Euro jährlich im Nichtrauchertarif.
Wichtig aus Sicht der Tester: der Preisvergleich. Denn es gibt enorme Unterschiede. Und das, obwohl die teuren Verträge keine entscheidenden Vorteile bieten. Hauptkriterium bei der Auswahl ist deshalb der Preis

     Impressum

www.baufi-bgl.de

Stefan Plenk
Königsseer Str. 3
83471 Berchtesgaden
Tel.: 08652-964970
E-Mail: info@stefan-plenk.de

Inhaltlich verantwortlicher Dienstanbieter nach § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV:
Stefan Plenk (Anschrift wie oben)
Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde: Marktgemeinde Berchtesgaden; Rathausplatz 2; 83471 Berchtesgaden
Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541 München, www.muenchen.ihk.de
Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541 München, www.muenchen.ihk.de
Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541 München, www.muenchen.ihk.de
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info):
Registrierungs-Nr. D-ABND-79ZTE-98 (für § 34d GewO)
Registrierungs-Nr. D-F-155-C1N6-88 (für § 34f GewO)
Registrierungs-Nr. D-W-155-2D2U-33 (für § 34i GewO)
Beschwerdeverfahren via Online Streitbeilegung für Verbraucher (OS): ec.europa.eu/consumers/odr. Eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist mangels Verpflichtung leider nicht möglich.

Berufsbezeichnung
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Berufskammer
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541 München, www.muenchen.ihk.de

Berufsrechtliche Regelungen
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

BAUKINDERGELD JETZT Beantragen

BAUFI-BGL.DE  ist DER Baufinanzierer Nr.1 im Berchtesgadener Land Heutiger Tipp: Baukindergeld Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern aus Mitteln des Bundes. Förderziel Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung. Teil 1: Das Wichtigste in Kürze Wer kann Anträge stellen? Jede natürliche Person, · die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und · die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und · in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und · deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.0