Nicht nur für Familien
Lohnt sich eine Risikolebensversicherung?
Vorsorge für die Familie oder Absicherung eines Darlehens: Eine
Risikolebensversicherung gibt es in verschiedenen Varianten. Vor
Vertragsabschluss muss der Antragsteller dem Versicherer aber einige Fragen
beantworten - vor allem zu seinem Gesundheitszustand.
Eine Familie bezieht das
neue Eigenheim. Monat für Monat zahlt das Paar das Immobiliendarlehen ab. Doch
dann stirbt der Hauptverdiener unerwartet. Der Partner ist mit seinem Einkommen
kaum in der Lage, die Kreditraten zu bezahlen. Was nun?
Damit die Familie in Notfällen
nicht in ein finanzielles Loch fällt, ist eine Risikolebensversicherung
sinnvoll. "Bei seinem Tod erhalten die Hinterbliebenen einen festgelegten
Betrag, die Todesfallsumme", erläutert Mathias Zunk vom Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Damit können sie in diesem
Fall das Darlehen zurückzahlen.
Jeder kann begünstigt werden
Der Abschluss ist aber
nicht nur für Familien mit einer laufenden Immobilienfinanzierung sinnvoll,
sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. Auch für Paare mit
Kindern ist das eine wichtige Absicherung, wenn nach dem Tod des Partners der
Überlebende seinen bisherigen Lebensstandard für sich und die Kinder nicht weiter
finanzieren könnte.
Auch unter
Geschäftspartnern kann der Abschluss empfehlenswert sein. "Das gilt vor
allem dann, wenn der Tod eines Partners erhebliche Auswirkungen auf den
Betriebsablauf hätte", betont Weidenbach.
"Im Prinzip kann
bei einer Risikolebensversicherung jeder begünstigt werden", erklärt
Finanzfachwirt Stefan Plenk. Das können neben Angehörigen auch
Freunde sein. Möglich ist auch, die Versicherungssumme für karitative Zwecke
vorzusehen.
In welcher Höhe die
Todesfallsumme ausfällt, bestimmt der Kunde bei Vertragsabschluss. Läuft die
Police zu Lebzeiten des Versicherten aus, werden keine Leistungen fällig.
Bei der klassischen Form
der Risikolebensversicherung bleibt die Versicherungssumme während der Laufzeit
unverändert - wenn nicht die dynamische Erhöhung vereinbart wurde. "In dem
Vertrag sollte aber eine Nachversicherungsgarantie enthalten sein", rät
Weidenbach. So kann die Versicherungssumme später, wenn nötig, erhöht werden -
etwa bei der Geburt eines Kindes.
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Auch Versicherer kann kündigen
Eine weitere Form der
Risikolebensversicherung ist die Restschuldversicherung für große Darlehen.
"Damit kann, etwa bei einem Kauf auf Raten, genau die Summe abgedeckt
werden, die die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes noch schuldig
ist", erläutert Zunk. So ist garantiert, dass die Hinterbliebenen die
Restschuld tilgen können.
Vor einem
Vertragsabschluss sollten sich Verbraucher über die Höhe der Versicherungssumme
und die Laufzeit im Klaren werden. "Ein Kriterium kann etwa die Höhe und
Laufzeit eines Darlehens sein, das mit der Risikolebensversicherung abgesichert
werden soll", so Plenk.
Soll die Ausbildung der
Kinder abgesichert werden, ist maßgeblich, wann diese beendet sein wird.
"Stehen die Kinder früher als gedacht auf eigenen Beinen oder hat sich aus
anderen Gründen der Bedarf reduziert, kann die Versicherungssumme gesenkt oder
der Vertrag gekündigt werden", sagt Plenk. Auch der Versicherer kann
kündigen, wenn die vereinbarten Zahlungen ausbleiben.
Bevor ein Vertrag
zustande kommt, prüft die Versicherung erst einmal ihr Risiko und stellt viele
Fragen, in erster Linie nach dem Gesundheitszustand. "Alle Fragen müssen
vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden", betont Boss.
Manchmal ist der Check beim Arzt Pflicht
So will der Versicherer
zum Beispiel wissen, ob der Antragsteller raucht oder Motorrad fährt. Wer im
Antrag angibt, Nichtraucher zu sein und nach Abschluss der Police Raucher wird,
muss dies dem Versicherer nicht mitteilen. "In der Regel bestehen keine
Meldepflichten", sagt Plenk. Wer unsicher ist, sollte dies in den
Vertragsbedingungen nachschlagen.
Geben Raucher nach
Vertragsbeginn ihren Nikotinkonsum auf, sollten Versicherer einen Wechsel in
den Nichtrauchertarif ermöglichen. Darauf sollten Raucher bei Vertragsabschluss
achten.
Ob sich ein
Antragsteller vor Vertragsabschluss von einem Arzt untersuchen lassen muss,
hängt von der Höhe der Versicherungssumme ab. "Oft wird eine solche
Untersuchung ab einer Summe von 300.000 Euro verlangt", erklärt Weidenbach.
Der Umfang der Untersuchung richtet sich ebenfalls nach der Höhe der
Versicherungssumme.
Die Höhe des Beitrags
hängt von der Todesfallsumme, dem Eintrittsalter und der Laufzeit ab.
"Nach einer Faustregel sollte die Todesfallsumme das Drei- bis Fünffache
des Jahresbruttoeinkommens der zu versichernden Person betragen", sagt
Boss.
Ein Vorteil: Eine
Risikolebensversicherung kostet in der Regel nicht viel, wie die Stiftung
Warentest in ihrem jüngsten Produkttest ermittelt hat. Der 35-jähriger Modellkunde
zahlt demnach für eine Versicherungssumme von 250.000 Euro beim günstigsten
Anbieter 210 Euro jährlich im Nichtrauchertarif.
Wichtig aus Sicht der
Tester: der Preisvergleich. Denn es gibt enorme Unterschiede. Und das, obwohl
die teuren Verträge keine entscheidenden Vorteile bieten. Hauptkriterium bei
der Auswahl ist deshalb der Preis
Impressum
www.baufi-bgl.de
Stefan Plenk
Königsseer Str. 3
83471 Berchtesgaden
Tel.: 08652-964970
E-Mail: info@stefan-plenk.de
Inhaltlich
verantwortlicher Dienstanbieter nach § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV:
Stefan Plenk (Anschrift
wie oben)
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Abs. 1 Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde: Marktgemeinde Berchtesgaden;
Rathausplatz 2; 83471 Berchtesgaden
Erlaubnis nach § 34d
Abs. 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541
München, www.muenchen.ihk.de
Erlaubnis nach § 34f
Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler), Aufsichtsbehörde: Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541
München, www.muenchen.ihk.de
Erlaubnis nach § 34i
Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler), Aufsichtsbehörde:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59,
81541 München, www.muenchen.ihk.de
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info):
Registrierungs-Nr.
D-ABND-79ZTE-98 (für § 34d GewO)
Registrierungs-Nr.
D-F-155-C1N6-88 (für § 34f GewO)
Registrierungs-Nr.
D-W-155-2D2U-33 (für § 34i GewO)
Beschwerdeverfahren via
Online Streitbeilegung für Verbraucher (OS): ec.europa.eu/consumers/odr.
Eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle ist mangels Verpflichtung leider nicht möglich.
Berufsbezeichnung
Versicherungsmakler mit
Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Finanzanlagenvermittler
nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Immobiliardarlehensvermittler
nach § 34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Berufskammer
Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541
München, www.muenchen.ihk.de
Berufsrechtliche
Regelungen
- § 34c Gewerbeordnung
(GewO)
- § 34d Gewerbeordnung
(GewO)
- § 34f Gewerbeordnung
(GewO)
- § 34i Gewerbeordnung
(GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über
den Versicherungsvertrag (VVG)
- Verordnung über die
Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV)
- Verordnung über die
Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
- Verordnung über die
Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Die berufsrechtlichen
Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris
GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und
abgerufen werden.
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